Auch wenn wir meinen könnten, dass wir Deutschen Weltmeister im Recycling sind, doch haben wir ein großes Problem: Elektroschrott. Zwar produziert Deutschland im Jahr ‘nur‘ 1,9 Mio Tonnen Elektroschrott, doch auf Einwohner umgerechnet sind wir mit 22,8 kg pro Bürger weltweiter Spitzenreiter. Als wenn das nicht schlimm genug wäre, werden nur 20% ordnungsgemäß entsorgt und recycelt. Genau dieses Problem behandelt die EU mit der WEEE Richtlinie.
Worum geht es in dieser Richtlinie?
WEEE steht für Waste of Electrical and Electronic Equipment zu Deutsch Elektro- und Elektronikgeräte Abfall. Die dazugehörige WEEE-Richtlinie 2012/19/EU wird in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) umgesetzt. Dieses regelt seit über 12 Jahren die umweltfreundliche Rückführung, Entsorgung sowie Wiederverwertung der seltenen und wertvollen Rohstoffen aus den Elektro- und Elektronikgeräte Abfällen. Damit die Altgeräte nicht dem Hausmüll, sondern der getrennten Sammlung von Elektro-und Elektronikgeräten zugeführt werden, müssen diese durch die Hersteller mit dem Symbol das eine durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und einem Balken unter der durchgestrichen Abfalltonne darstellt gekennzeichnet werden.

Was sich nach 12 Jahren ändert
Am 15.08.2018 sind umfassende Änderungen des Elektro- und Elektronikgesetzes in Kraft getreten. Die bis dahin gültigen 10 Kategorien der europäischen WEEE-Richtlinie werden durch 6 neue Kategorien ersetzt. Damit wird der „offen Anwendungsbereich“ (Open Scope) eingeführt, dies bedeutet, dass fast alle elektrische- und elektronischen Geräte ab sofort von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht betroffen sind.
Die 6 Kategorien umfassen:
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten.
3. Lampen.
4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt.
5. Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt.
Was bedeutet das für unsere Notbeleuchtung?
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen am 15.08.2018 fallen auch die Lampen und Leuchten von Hersteller der Notbeleuchtung unter die Kategorie und sind somit ebenfalls von der Kennzeichnungs- sowie Registrierungspflicht betroffen.